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Die betriebliche Altersversorgung

Informationsgrafik zur betrieblichen Altersversorgung

Was kann die betriebliche Altersversorgung?

Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist der Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt. Betriebsrenten sind für viele Arbeitnehmer eine sinnvolle Möglichkeit, Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren.n).

Was leistet die betriebliche Altersversorgung?

Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden.

Wer berechtigt ist

  • Unbefristet angestellte Mitarbeiter
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Teilzeitkräfte
  • Auszubildende
  • Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag
  • Geschäftsführer

Der Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber ist seit 2019 verpflichtet, sich hierbei mit einem Zuschuss zu beteiligen. Daneben gibt es bereits heute viele Tarifverträge und auch Betriebsvereinbarungen, die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorsehen.

Welche Durchführungswege hat die betriebliche Altersversorgung

Dem Arbeitgeber stehen fünf Wege zum Aufbau und zur Gestaltung einer bAV zur Verfügung, die sogenannten fünf Durchführungswege:

 

  1. Direktzusage/Pensionszusage

Unterstützungskasse

Direktversicherung

Pensionskasse

Pensionsfonds

Behandlung von Betriebsrenten

Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Steuerpflicht. Da die Beiträge während der Anwartschaftsphase grundsätzlich steuerfrei sind bzw. nicht steuerpflichtig erbracht werden, sind die späteren Leistungen aus einer Direkt- oder auch Unterstützungskassenzusage voll steuerpflichtig. Soweit die Leistungen aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen auf steuerlich geförderten bzw. steuerfreien Beiträgen beruhen, sind die Leistungen ebenfalls in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser im Alter auf Grund der Einkommenssituation in aller Regel niedriger ist als während der Erwerbsphase.

Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen für Direktzusagen und Unterstützungskassen sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Auch die Aufwendungen bei der Entgeltumwandlung sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.

Für den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung gilt: Die steuerfreien Beiträge unterliegen in Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht der Sozialabgabenpflicht, gleich ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung die Aufwendungen finanziert.

Sozialabgaben in der bAV

Zu beachten ist allerdings, dass bei Auszahlung im Alter auf die Leistungen aus allen fünf Durchführungswegen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Seit Januar 2020 gilt dabei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Somit bleiben im Jahr 2021 monatlich bis zu 164,50 Euro GKV-beitragsfrei. Ausgenommen von einer Verbeitragung sind Leistungen aus Riester-geförderter betrieblicher Altersversorgung. Hier sind allerdings die in der Ansparphase geleisteten Beiträge sozial versicherungspflichtig.

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